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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11957E002 EWGV Art2;Rechtssatz
Die Teilnahme an einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung fällt angesichts der Ziele der Gemeinschaft nur insoweit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, als sie als Teil des Wirtschaftslebens iSv Art 2 EWG-Vertrag angesehen werden kann. Eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung macht einen Teil des Wirtschaftslebens iSd Art 2 EWG-Vertrags aus (vgl EuGH Urteil 14. Juli 1976, Rs 13/76 (Dona, Slg. 1976, 1333)). Bei Tätigkeiten, die Arbeiten umfassen, die in der Bhagwan-Vereinigung und für deren Rechnung als Teil der gewerblichen Tätigkeiten dieser Vereinigung verrichtet werden und anscheinend einen ziemlich bedeutenden Platz im Leben der Bhagwan-Vereinigung einnehmen und die Mitglieder sich ihnen nur unter besonderen Umständen entziehen, wobei die Bhagwan-Vereinigung wiederum, unabhängig von Art und Umfang der Arbeiten, die ihre Mitglieder verrichten, für deren Lebensunterhalt sorgt und ihnen ein Taschengeld zahlt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die von den Mitgliedern dieser Vereinigung verrichteten Arbeiten einen Teil des Wirtschaftslebens iSv Art 2 EWG-Vertrag ausmachen. Soweit nämlich diese Arbeiten, mit denen der Bhagwan-Vereinigung die wirtschaftliche Unabhängigkeit gesichert werden soll, ein wesentliches Element der Teilnahme an dieser Vereinigung darstellen, können die Leistungen, die diese Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für deren Arbeiten angesehen werden. Allerdings muß es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten handeln, die keinen so geringen Umfang haben dürfen, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (vgl. EuGH Urteil 23. März 1982, Rs 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035)). Handelt es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten, ist Art 2 EWG-Vertrag dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können (vgl. Urteil EuGH in der Rs 196/87, Steymann vom 5. Oktober 1988). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit eines Seelsorgers, der sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Kulturzentrum seiner Religionsgesellschaft befindet, jedenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wäre.Die Teilnahme an einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung fällt angesichts der Ziele der Gemeinschaft nur insoweit in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, als sie als Teil des Wirtschaftslebens iSv Artikel 2, EWG-Vertrag angesehen werden kann. Eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung macht einen Teil des Wirtschaftslebens iSd Artikel 2, EWG-Vertrags aus vergleiche EuGH Urteil 14. Juli 1976, Rs 13/76 (Dona, Slg. 1976, 1333)). Bei Tätigkeiten, die Arbeiten umfassen, die in der Bhagwan-Vereinigung und für deren Rechnung als Teil der gewerblichen Tätigkeiten dieser Vereinigung verrichtet werden und anscheinend einen ziemlich bedeutenden Platz im Leben der Bhagwan-Vereinigung einnehmen und die Mitglieder sich ihnen nur unter besonderen Umständen entziehen, wobei die Bhagwan-Vereinigung wiederum, unabhängig von Art und Umfang der Arbeiten, die ihre Mitglieder verrichten, für deren Lebensunterhalt sorgt und ihnen ein Taschengeld zahlt, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß die von den Mitgliedern dieser Vereinigung verrichteten Arbeiten einen Teil des Wirtschaftslebens iSv Artikel 2, EWG-Vertrag ausmachen. Soweit nämlich diese Arbeiten, mit denen der Bhagwan-Vereinigung die wirtschaftliche Unabhängigkeit gesichert werden soll, ein wesentliches Element der Teilnahme an dieser Vereinigung darstellen, können die Leistungen, die diese Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für deren Arbeiten angesehen werden. Allerdings muß es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten handeln, die keinen so geringen Umfang haben dürfen, daß sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen vergleiche EuGH Urteil 23. März 1982, Rs 53/81 (Levin, Slg. 1982, 1035)). Handelt es sich um tatsächliche und echte Tätigkeiten, ist Artikel 2, EWG-Vertrag dahin auszulegen, dass die Tätigkeiten der Mitglieder einer auf Religion oder einer anderen Form der Weltanschauung beruhenden Vereinigung im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit dieser Vereinigung insoweit einen Teil des Wirtschaftslebens ausmachen, als die Leistungen, die die Vereinigung ihren Mitgliedern gewährt, als mittelbare Gegenleistung für tatsächliche und echte Tätigkeiten betrachtet werden können vergleiche Urteil EuGH in der Rs 196/87, Steymann vom 5. Oktober 1988). Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Tätigkeit eines Seelsorgers, der sich in einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Kulturzentrum seiner Religionsgesellschaft befindet, jedenfalls nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61976CJ0013 Dona / Mantero VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090185.X10Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015