RS Vwgh 2012/12/18 2010/09/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

62000CJ0188 Kurz VORAB;
ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §4c Abs1;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 4c heute
  2. AuslBG § 4c gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. AuslBG § 4c gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0234 E 26. Juni 2012 RS 5

Stammrechtssatz

Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.Im Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-188/00, Bülent Kurz, geb. Yüce, gegen Land Baden-Württemberg, hat der EuGH Tätigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung ausgeübt wurden, ungeachtet dessen, wie diese rechtlich einzuordnen sind, als Tätigkeiten eines Arbeitnehmers gemäß Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 qualifiziert und ausgeführt, dass für die Zugehörigkeit eines solchen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 es darauf ankommt, ob das Arbeitsverhältnis des betreffenden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats lokalisiert werden kann oder eine hinreichende Verknüpfung in diesem Gebiet aufweist, wobei insbesondere der Ort der Einstellung des türkischen Staatsangehörigen, das Gebiet, in dem oder von dem aus die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird, und die nationalen Vorschriften im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen sind.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0188 Kurz VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010090185.X05

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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