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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Rechtssatz
Nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses darf die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 (weitgehend inhaltsgleich mit § 87 Abs. 1 LDG 1984) nicht mehr erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach dieser Gesetzesstelle nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vielmehr freizusprechen, dies gilt auch bei Zutreffen des § 87 Abs. 1 Z. 4 LDG 1984 (Hinweis E 18. Februar 1998, 95/09/0112).Nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses darf die Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 (weitgehend inhaltsgleich mit Paragraph 87, Absatz eins, LDG 1984) nicht mehr erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach dieser Gesetzesstelle nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vielmehr freizusprechen, dies gilt auch bei Zutreffen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 4, LDG 1984 (Hinweis E 18. Februar 1998, 95/09/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010090180.X01Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013