RS Vwgh 2012/12/18 2009/11/0226

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §256;
VOG 1972 §1 Abs1 Z1;
VOG 1972 §2;
  1. ASVG § 256 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2013

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass dem Bf gemäß § 256 ASVG eine Invaliditätspension über einen bestimmten Zeitpunkt hinausgehend zuerkannt wurde, ist nicht schon abzuleiten, dass über diesen Zeitpunkt hinausgehend auch die Erwerbsfähigkeit iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG 1972 gemindert war, weil nach der letztgenannten Bestimmung nur jene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, die durch die in dieser Bestimmung genannte strafbare Handlung herbeigeführt wurde.Aus dem Umstand, dass dem Bf gemäß Paragraph 256, ASVG eine Invaliditätspension über einen bestimmten Zeitpunkt hinausgehend zuerkannt wurde, ist nicht schon abzuleiten, dass über diesen Zeitpunkt hinausgehend auch die Erwerbsfähigkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG 1972 gemindert war, weil nach der letztgenannten Bestimmung nur jene Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, die durch die in dieser Bestimmung genannte strafbare Handlung herbeigeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009110226.X02

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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