RS Vwgh 2012/12/18 2009/07/0179

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Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §1;
AWG 2002 §43;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24 Abs3;
UVPG 2000 §24;

Rechtssatz

Im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 UVPG 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - das heißt wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (§ 24 Abs 1 UVPG 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (§ 24 Abs 3 UVPG 2000).Im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, UVPG 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - das heißt wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (Paragraph 24, Absatz eins, UVPG 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (Paragraph 24, Absatz 3, UVPG 2000).

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009070179.X02

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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