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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §1;Rechtssatz
Im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 UVPG 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - das heißt wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (§ 24 Abs 1 UVPG 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (§ 24 Abs 3 UVPG 2000).Im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, UVPG 2000 liegt die Zuständigkeit zur Durchführung der UVP bei der BMVIT. Die von dieser durchgeführte UVP mündet in einen teilkonzentrierten Genehmigungsbescheid. Der von der BMVIT zu erlassende Bescheid hat über all jene Genehmigungstatbestände abzusprechen, über die ansonsten - das heißt wenn keine UVP durchzuführen wäre - die BMVIT oder ein anderer Bundesminister als erstinstanzliche Behörde zu entscheiden hätte (Paragraph 24, Absatz eins, UVPG 2000). Alle sonstigen bundesgesetzlichen Genehmigungsbestimmungen - also auch das AWG 2002 - hat der LH in den von ihm durchzuführenden Genehmigungsverfahren anzuwenden (Paragraph 24, Absatz 3, UVPG 2000).
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070179.X02Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013