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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 3 ZustG idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (Hinweis E 20. Mai 2010, 2010/07/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X03Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018