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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §13 Abs4;Rechtssatz
Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach § 2 Z 1 ZustG.Ist eine Person, für die das zuzustellende Dokument inhaltlich bestimmt ist (Empfänger im materiellen Sinn), durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person vertreten, so ist deren Kanzlei ausschließliche Abgabestelle. In einer solchen Konstellation ist der berufsmäßige Parteienvertreter Empfänger (im formellen Sinn) nach Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X02Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018