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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0204 E 10. November 2011 RS 3Stammrechtssatz
Wenn sich die Behörde bloß in der Bezeichnung des Adressaten (hier in der Zustellverfügung) vergreift, aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint war, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung des Bescheids zu klären ist, an wen er gerichtet ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009070095.X01Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
20.06.2018