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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z13;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 2 des KRAZAF-Gesetzes haben die Träger der Krankenanstalten unter näher umschriebenen Voraussetzungen "Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds". Diese Bestimmung ist nicht als "Selbstbindungsgesetz" iSd. Art. 17 B-VG anzusehen. Inhalt der Bestimmung ist nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber der Gebietskörperschaft Bund, sondern gegen eine auf der Grundlage des KRAZAF-Gesetzes errichtete eigenständige juristische Person, den KRAZAF. Die behauptete Zuständigkeit des BM für Gesundheit zur Erlassung eines Bescheides über das Bestehen eines, wie die Beschwerde meint, öffentlich-rechtlichen Anspruchs setzt eine Kompetenz des Bundes zur Vollziehung im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung voraus. An einer solchen fehlt es im Beschwerdefall (ausführliche Begründung im E).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des KRAZAF-Gesetzes haben die Träger der Krankenanstalten unter näher umschriebenen Voraussetzungen "Anspruch auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen von Länderquoten durch den Fonds". Diese Bestimmung ist nicht als "Selbstbindungsgesetz" iSd. Artikel 17, B-VG anzusehen. Inhalt der Bestimmung ist nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber der Gebietskörperschaft Bund, sondern gegen eine auf der Grundlage des KRAZAF-Gesetzes errichtete eigenständige juristische Person, den KRAZAF. Die behauptete Zuständigkeit des BM für Gesundheit zur Erlassung eines Bescheides über das Bestehen eines, wie die Beschwerde meint, öffentlich-rechtlichen Anspruchs setzt eine Kompetenz des Bundes zur Vollziehung im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung voraus. An einer solchen fehlt es im Beschwerdefall (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008110002.X03Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015