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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art126b Abs1;Rechtssatz
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als "Aufsichtsbehörde" über den KRAZAF anzusehen. Für eine diesbezügliche Zuständigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich nicht zuletzt auch die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht. Weder der Umstand, dass die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) als Vorsitzende der Fondsversammlung des KRAZAF zu fungieren hat, noch die - allenfalls nicht mit Art. 126b Abs. 1 B-VG in Einklang stehende - Kontrolle der Gebarung des KRAZAF durch den Rechnungshof lassen den von der Beschwerde gezogenen Rückschluss zu.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als "Aufsichtsbehörde" über den KRAZAF anzusehen. Für eine diesbezügliche Zuständigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich nicht zuletzt auch die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht. Weder der Umstand, dass die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) als Vorsitzende der Fondsversammlung des KRAZAF zu fungieren hat, noch die - allenfalls nicht mit Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG in Einklang stehende - Kontrolle der Gebarung des KRAZAF durch den Rechnungshof lassen den von der Beschwerde gezogenen Rückschluss zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008110002.X01Im RIS seit
21.03.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015