RS Vwgh 2012/12/18 2008/11/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2012
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/06 Krankenanstalten

Norm

B-VG Art126b Abs1;
KRAZAFG 1991 §25;
KRAZAFG 1991 §30 Z4;
  1. B-VG Art. 126b heute
  2. B-VG Art. 126b gültig ab 20.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2009
  3. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.2004 bis 19.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 126b gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 126b gültig von 01.01.1978 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 539/1977
  6. B-VG Art. 126b gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  7. B-VG Art. 126b gültig von 14.08.1948 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948
  8. B-VG Art. 126b gültig von 19.12.1945 bis 13.08.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 126b gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als "Aufsichtsbehörde" über den KRAZAF anzusehen. Für eine diesbezügliche Zuständigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich nicht zuletzt auch die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht. Weder der Umstand, dass die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) als Vorsitzende der Fondsversammlung des KRAZAF zu fungieren hat, noch die - allenfalls nicht mit Art. 126b Abs. 1 B-VG in Einklang stehende - Kontrolle der Gebarung des KRAZAF durch den Rechnungshof lassen den von der Beschwerde gezogenen Rückschluss zu.Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht als "Aufsichtsbehörde" über den KRAZAF anzusehen. Für eine diesbezügliche Zuständigkeit bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich nicht zuletzt auch die zur Verfügung stehenden Aufsichtsmittel ergeben. Eine solche gesetzliche Grundlage besteht nicht. Weder der Umstand, dass die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) als Vorsitzende der Fondsversammlung des KRAZAF zu fungieren hat, noch die - allenfalls nicht mit Artikel 126 b, Absatz eins, B-VG in Einklang stehende - Kontrolle der Gebarung des KRAZAF durch den Rechnungshof lassen den von der Beschwerde gezogenen Rückschluss zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008110002.X01

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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