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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Die den inländischen Verurteilungen zukommende Bindungswirkung bei ausländischen Urteilen besteht nur insoweit, als diese kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben (Hinweis E vom 20. Jänner 2009, 2008/18/0575). Frankreich ist dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980) nicht beigetreten. Nun hat der Fremde eindeutig seiner Meinung Ausdruck verliehen, dass er "unschuldig" verurteilt worden sei und das französische Gericht im Zweifel für ihn hätte entscheiden müssen. Demnach hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Urteil im genannten Sinn Bindungswirkung auch in Österreich zukommt; erst dann hätte sie das dem Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten ohne Weiteres für die Prüfung der Gefährdungsprognose heranziehen dürfen. Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass ein Fehlverhalten auch ohne strafgerichtliche Verurteilung Grundlage für ein Aufenthaltsverbot sein kann (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0630). Die Feststellungen über das Fehlverhalten müssen aber schlüssig und nachvollziehbar sein.Die den inländischen Verurteilungen zukommende Bindungswirkung bei ausländischen Urteilen besteht nur insoweit, als diese kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben (Hinweis E vom 20. Jänner 2009, 2008/18/0575). Frankreich ist dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,) nicht beigetreten. Nun hat der Fremde eindeutig seiner Meinung Ausdruck verliehen, dass er "unschuldig" verurteilt worden sei und das französische Gericht im Zweifel für ihn hätte entscheiden müssen. Demnach hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Urteil im genannten Sinn Bindungswirkung auch in Österreich zukommt; erst dann hätte sie das dem Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten ohne Weiteres für die Prüfung der Gefährdungsprognose heranziehen dürfen. Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass ein Fehlverhalten auch ohne strafgerichtliche Verurteilung Grundlage für ein Aufenthaltsverbot sein kann (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0630). Die Feststellungen über das Fehlverhalten müssen aber schlüssig und nachvollziehbar sein.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012220216.X01Im RIS seit
31.01.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013