RS Vwgh 2012/12/19 2012/22/0216

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
29/10 Strafprozess Strafvollzug
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §60 Abs3;
StGB §73;
Übk internationale Geltung Strafurteile;
VwRallg;

Rechtssatz

Die den inländischen Verurteilungen zukommende Bindungswirkung bei ausländischen Urteilen besteht nur insoweit, als diese kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben (Hinweis E vom 20. Jänner 2009, 2008/18/0575). Frankreich ist dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980) nicht beigetreten. Nun hat der Fremde eindeutig seiner Meinung Ausdruck verliehen, dass er "unschuldig" verurteilt worden sei und das französische Gericht im Zweifel für ihn hätte entscheiden müssen. Demnach hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Urteil im genannten Sinn Bindungswirkung auch in Österreich zukommt; erst dann hätte sie das dem Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten ohne Weiteres für die Prüfung der Gefährdungsprognose heranziehen dürfen. Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass ein Fehlverhalten auch ohne strafgerichtliche Verurteilung Grundlage für ein Aufenthaltsverbot sein kann (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0630). Die Feststellungen über das Fehlverhalten müssen aber schlüssig und nachvollziehbar sein.Die den inländischen Verurteilungen zukommende Bindungswirkung bei ausländischen Urteilen besteht nur insoweit, als diese kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können und ihnen auch nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgte, die Wirkung zukommt, dass sich ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen kann, die Tat nicht begangen zu haben (Hinweis E vom 20. Jänner 2009, 2008/18/0575). Frankreich ist dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980,) nicht beigetreten. Nun hat der Fremde eindeutig seiner Meinung Ausdruck verliehen, dass er "unschuldig" verurteilt worden sei und das französische Gericht im Zweifel für ihn hätte entscheiden müssen. Demnach hätte die Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Urteil im genannten Sinn Bindungswirkung auch in Österreich zukommt; erst dann hätte sie das dem Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten ohne Weiteres für die Prüfung der Gefährdungsprognose heranziehen dürfen. Der Vollständigkeit wegen sei hinzugefügt, dass ein Fehlverhalten auch ohne strafgerichtliche Verurteilung Grundlage für ein Aufenthaltsverbot sein kann (Hinweis E vom 28. August 2008, 2008/22/0630). Die Feststellungen über das Fehlverhalten müssen aber schlüssig und nachvollziehbar sein.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012220216.X01

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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