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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Vertragspartner der Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, da die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Sanitätsgemeindeverband und der Aufsichtsbehörde aufgrund einer bloßen Innenbindung betrifft. Die Nichterteilung der Genehmigung berührt den Vertragspartner der Gemeinde nur faktisch, nicht aber in seinen rechtlich geschützten Interessen (Hinweis E vom 18. November 1975, VwSlg. 8928 A). Da auch das OÖ GdSanG 1978 dem Beschwerdeführer (Gemeindearzt) kein subjektiv öffentliches Recht im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren einräumt, kann er für dieses Verfahren keine Parteistellung ableiten. Mangels Parteistellung kommt ihm somit auch keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zu.Der Vertragspartner der Gemeinde hat im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren keine Parteistellung, da die Genehmigung der Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Sanitätsgemeindeverband und der Aufsichtsbehörde aufgrund einer bloßen Innenbindung betrifft. Die Nichterteilung der Genehmigung berührt den Vertragspartner der Gemeinde nur faktisch, nicht aber in seinen rechtlich geschützten Interessen (Hinweis E vom 18. November 1975, VwSlg. 8928 A). Da auch das OÖ GdSanG 1978 dem Beschwerdeführer (Gemeindearzt) kein subjektiv öffentliches Recht im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren einräumt, kann er für dieses Verfahren keine Parteistellung ableiten. Mangels Parteistellung kommt ihm somit auch keine Beschwerdelegitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120158.X04Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013