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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
B-VG Art119a Abs8;Rechtssatz
Dem Genehmigungsvorbehalt des Art. 119a Abs. 8 B-VG können nicht nur hoheitliche, sondern insbesondere auch privatwirtschaftliche Maßnahmen unterworfen werden.Dem Genehmigungsvorbehalt des Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG können nicht nur hoheitliche, sondern insbesondere auch privatwirtschaftliche Maßnahmen unterworfen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120158.X03Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013