RS Vwgh 2012/12/19 2012/12/0158

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a;
GdSanG OÖ 1978 §12;
GdSanG OÖ 1978 §29;
GdSanG OÖ 1978 §31 Abs2;
GdSanG OÖ 1978 §31 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes, wonach die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension nach dem OÖ GdSanG 1978 erfüllt seien, als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung dieser Feststellung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach § 31 Abs. 2 und 3 OÖ GdSanG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor (Hinweis B vom 2. Dezember 1954, 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; Hinweis E vom 14. Jänner 1985, 84/12/0058 = VwSlg 11638 A/1985).Es ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes, wonach die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension nach dem OÖ GdSanG 1978 erfüllt seien, als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung dieser Feststellung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 OÖ GdSanG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor (Hinweis B vom 2. Dezember 1954, 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; Hinweis E vom 14. Jänner 1985, 84/12/0058 = VwSlg 11638 A/1985).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120158.X02

Im RIS seit

07.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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