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L94014 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte OberösterreichNorm
B-VG Art119a;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes, wonach die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension nach dem OÖ GdSanG 1978 erfüllt seien, als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung dieser Feststellung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach § 31 Abs. 2 und 3 OÖ GdSanG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor (Hinweis B vom 2. Dezember 1954, 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; Hinweis E vom 14. Jänner 1985, 84/12/0058 = VwSlg 11638 A/1985).Es ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Verbandsversammlung des Sanitätsgemeindeverbandes, wonach die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Pension nach dem OÖ GdSanG 1978 erfüllt seien, als eine dem Privatrecht zuzurechnende Willensäußerung zu qualifizieren ist. Die Versagung der Genehmigung dieser Feststellung durch die Landesregierung ergeht nur im Innenverhältnis des Sanitätsgemeindeverbandes (bzw. der Gemeinde) und der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Sie ist nicht geeignet, die privatrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Sanitätsgemeindeverband zu minimieren und greift der Entscheidung durch das zuständige Gericht über die zivilrechtliche Verpflichtung des Sanitätsgemeindeverbandes auf Vornahme einer Feststellung nach Paragraph 31, Absatz 2 und 3 OÖ GdSanG 1978 bzw. über das Bestehen von Pensionsansprüchen nicht vor (Hinweis B vom 2. Dezember 1954, 2586/53). In einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren hätte der Sanitätsgemeindeverband, der einen aufsichtsbehördlichen Bescheid, welcher die beantragte Genehmigung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. versagt hat, unangefochten lässt, diese fehlende Zustimmung "zu vertreten" (ähnlich wie dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der fehlenden Zustimmung einer zustimmungsberechtigten Behörde für die bei einer Bescheiderlassung federführende Behörde gilt; Hinweis E vom 14. Jänner 1985, 84/12/0058 = VwSlg 11638 A/1985).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120158.X02Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013