Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Säumnisbeschwerde zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ernennung auf eine Schulleiterstelle erweist sich als unzulässig, weil dem Bf zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet seiner Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag - keine Parteistellung zukommt (Hinweis B vom 27. September 2011, 2011/12/0122). Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Bf - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme (Hinweis B vom 22. April 2009, 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, 2010/12/0101)Eine Säumnisbeschwerde zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Ernennung auf eine Schulleiterstelle erweist sich als unzulässig, weil dem Bf zum einen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet seiner Aufnahme in einen Besetzungsvorschlag - keine Parteistellung zukommt (Hinweis B vom 27. September 2011, 2011/12/0122). Im Übrigen wäre die Säumnisbeschwerde aber auch dann unzulässig, wenn dem Bf - was hier nicht der Fall ist - auf Grund eines gemäß Paragraph 87, Absatz 2, VfGG bindenden, im konkreten Fall ergangenen aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zukäme (Hinweis B vom 22. April 2009, 2009/12/0064, sowie vom 25. August 2010, 2010/12/0101)
Schlagworte
Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120155.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013