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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor (Hinweis B vom 27. September 2011, 2011/12/0122).Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus Paragraph 207 f, BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 207 f, Absatz eins und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass dem Bewerber ein subjektives Recht auf die Einhaltung dieser Bestimmungen zukäme, liegt nicht vor (Hinweis B vom 27. September 2011, 2011/12/0122).
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120147.X02Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016