Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0078 E 5. September 2008 RS 1Stammrechtssatz
Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Versetzung nach § 38 und einer Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0096, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zlen. 2007/12/0118 und 2008/12/0049) sowie der Berufungskommission (vgl. den Bescheid der Berufungskommission vom 30. November 2004, Zl. 120/11-BK/04) zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig; es liegt insofern eine "Angelegenheit des § 38 BDG 1979" im Sinne des § 41a Abs. 6 BDG 1979 vor. Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund behauptet wird, ist zur Erledigung einer Berufung gegen einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid die oberste Dienstbehörde zuständig (vgl. dazu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008).Jedenfalls für die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen einer Versetzung nach Paragraph 38 und einer Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 31. März 2006, Zl. 2005/12/0096, sowie die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008, Zlen. 2007/12/0118 und 2008/12/0049) sowie der Berufungskommission vergleiche den Bescheid der Berufungskommission vom 30. November 2004, Zl. 120/11-BK/04) zur Entscheidung über eine diesbezüglich erhobene Berufung die Berufungskommission zuständig; es liegt insofern eine "Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979" im Sinne des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 vor. Nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit einer Dienstzuteilung aus einem anderen Grund behauptet wird, ist zur Erledigung einer Berufung gegen einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid die oberste Dienstbehörde zuständig vergleiche dazu die zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2008).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120145.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013