RS Vwgh 2012/12/19 2012/12/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05100000
E3L E06100000
E3L E06205000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art51;
AVG §56;
BDG 1979 §4a;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BDG 1979 § 4a gültig von 29.12.2011 bis 17.01.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016
  2. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  3. BDG 1979 § 4a gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  4. BDG 1979 § 4a gültig von 01.06.2002 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 4a gültig von 01.08.1996 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  6. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  7. BDG 1979 § 4a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/12/0144 E 20. Mai 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (vgl. insbesondere deren Art. 51); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie aus den im Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0007, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise "bei klarer Sach- und Rechtslage", nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände.Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält vergleiche insbesondere deren Artikel 51,); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie aus den im Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0007, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in Paragraph 4 a, BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise "bei klarer Sach- und Rechtslage", nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012120082.X03

Im RIS seit

29.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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