Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art51;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0144 E 20. Mai 2009 RS 2Stammrechtssatz
Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält (vgl. insbesondere deren Art. 51); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in § 4a Abs. 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie aus den im Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0007, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in § 4a BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise "bei klarer Sach- und Rechtslage", nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände.Die Zulässigkeit einer bescheidförmigen Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich von Ernennungsvoraussetzungen, ist nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleiten. Wie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entnehmen ist, ist darin zwar eine Anerkennung, und zwar von Befähigungsnachweisen, durch den Aufnahmemitgliedstaat vorgesehen, wobei die Richtlinie auch verfahrensrechtliche Bestimmungen enthält vergleiche insbesondere deren Artikel 51,); diese ist in Österreich für den Bereich öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse zum Bund in Paragraph 4 a, Absatz 4 bis 6 BDG 1979 (unter Beachtung der Vorgaben durch die Richtlinie) durch ein Verfahren über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen (samt allfälligen Ausgleichsmaßnahmen) umgesetzt worden, wie aus den im Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0007, wiedergegebenen Gesetzesmaterialien erschlossen werden kann. Davon abgesehen kann aber dem Gemeinschaftsrecht nicht entnommen werden, dass auch außerhalb eines solchen - von Österreich ohnehin in Paragraph 4 a, BDG 1979 umgesetzten - Verfahrens die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, nämlich der Erfüllung von Ernennungserfordernissen an Hand ausländischer Ausbildungsnachweise "bei klarer Sach- und Rechtslage", nicht nur geboten wäre, sondern in unmittelbarer Anwendbarkeit solchen Rechts auch seine Zulässigkeit fände.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120082.X03Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013