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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0147 E 17. Oktober 2001 RS 2Stammrechtssatz
Der Umstand, dass § 61 GehG 1956 eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (Hinweis VfSlg 8976/1980).Der Umstand, dass Paragraph 61, GehG 1956 eine besondere Vergütung nur für eine dauernde, das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende Unterrichtserteilung vorsieht, nicht aber für andere Tätigkeiten, die nicht als solche Unterrichtserteilung, wohl aber als Mehrdienstleistung zu qualifizieren sind, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (Hinweis VfSlg 8976/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120058.X04Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013