Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48 Abs6 idF 1997/I/061;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0001 E 12. Mai 2010 RS 9Stammrechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des § 1 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 17/1982 abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus.Es besteht keine Verpflichtung des Dienstgebers, dem Beamten auch dienstplanmäßig Wartungs- und Reinigungsarbeiten am Zielort aufzutragen. Eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus dem zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1982, abgeleitet werden, setzt diese Regel doch zunächst eine freie Entscheidung des Dienstplanerstellers zur Festlegung solcher Aufgaben am Zielort voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120021.X02Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015