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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes wird nicht dadurch begründet, dass in der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten, vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde die Verletzung weiterer verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ins Treffen geführt wird, deren Geltendmachung vor dem Verfassungsgerichtshof angebracht gewesen wäre, und allgemein ein "Recht auf gesetzmäßige Ermittlung" entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente (hier: "sämtlicher beitragsgedeckter Gesamtdienstzeiten") formuliert wird, ohne dass auch nur ein denkmöglicher, der Behörde unterlaufener Fehler bei der Ermittlung dieser Zeiten in der Begründung der Beschwerde aufgezeigt wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012120020.X01Im RIS seit
07.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013