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L50604 Hort Kindergarten OberösterreichNorm
AVG §57 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0184 E 19. Dezember 2012Rechtssatz
Das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 verlangt in einzelnen Bestimmungen (vgl. § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 12, § 30b Abs. 3 und 7, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides oder stellt auf das Vorliegen eines solchen ab. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt. Die Bestimmung des § 36 OÖ KinderbetreuungsG 2007 sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. AB Beilage 1119/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2010, in § 36 legcit verankert hat, verschlägt dabei nichts.Das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 verlangt in einzelnen Bestimmungen vergleiche Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 12,, Paragraph 30 b, Absatz 3 und 7, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides oder stellt auf das Vorliegen eines solchen ab. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt. Die Bestimmung des Paragraph 36, OÖ KinderbetreuungsG 2007 sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht Beilage 1119/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, römisch 26 . Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, in Paragraph 36, legcit verankert hat, verschlägt dabei nichts.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100224.X02Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013