RS Vwgh 2012/12/19 2012/10/0224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L50604 Hort Kindergarten Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §19 Abs6;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §23 Abs5;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §24 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §24 Abs3;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §30 Abs12;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §30b Abs3;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §30b Abs7;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §31 Abs2;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §34 Abs1;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §36 idF 2009/043;
KinderbetreuungsG OÖ 2007 §36 idF 2010/059;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0184 E 19. Dezember 2012

Rechtssatz

Das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 verlangt in einzelnen Bestimmungen (vgl. § 19 Abs. 6, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 12, § 30b Abs. 3 und 7, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 1) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides oder stellt auf das Vorliegen eines solchen ab. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt. Die Bestimmung des § 36 OÖ KinderbetreuungsG 2007 sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien (vgl. AB Beilage 1119/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXVI. Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2010, in § 36 legcit verankert hat, verschlägt dabei nichts.Das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 verlangt in einzelnen Bestimmungen vergleiche Paragraph 19, Absatz 6,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 24, Absatz 2 und 3, Paragraph 30, Absatz 12,, Paragraph 30 b, Absatz 3 und 7, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz eins,) ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides oder stellt auf das Vorliegen eines solchen ab. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das OÖ. KinderbetreuungsG 2007 in allen anderen Bestimmungen die Erlassung eines Bescheides gänzlich ausschließt. Die Bestimmung des Paragraph 36, OÖ KinderbetreuungsG 2007 sieht in ihrem zweiten Satz zwar nur vor, dass der Rückersatz im Rahmen des Umlageverfahrens innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung zu erfolgen hat, sie steht aber einer Auslegung nicht im Wege, wonach im Fall der Weigerung, den Rückersatz nach Erhalt einer Aufforderung zu leisten, dieser mit Bescheid vorzuschreiben ist. Auch die Gesetzesmaterialien vergleiche Ausschussbericht Beilage 1119/2007 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, römisch 26 . Gesetzgebungsperiode), die von einem Umlageverfahren sprechen, stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der Landesgesetzgeber eine ausdrückliche Verpflichtung, die Zahlungsaufforderung mit Bescheid zu erlassen, erst durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2010,, in Paragraph 36, legcit verankert hat, verschlägt dabei nichts.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100224.X02

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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