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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0184 E 19. Dezember 2012Rechtssatz
Wenn eine Erledigung des Amtes der Landesregierung nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet ist, sie auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert ist und keine Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG sowie auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht einmal für die betreffende Landesregierung gefertigt ist, dann fehlt es an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (§ 18 Abs. 4 AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt").Wenn eine Erledigung des Amtes der Landesregierung nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet ist, sie auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert ist und keine Bezugnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG sowie auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht einmal für die betreffende Landesregierung gefertigt ist, dann fehlt es an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (Paragraph 18, Absatz 4, AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt").
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100224.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013