RS Vwgh 2012/12/19 2012/10/0224

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §57 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/10/0184 E 19. Dezember 2012

Rechtssatz

Wenn eine Erledigung des Amtes der Landesregierung nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet ist, sie auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert ist und keine Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AVG sowie auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht einmal für die betreffende Landesregierung gefertigt ist, dann fehlt es an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (§ 18 Abs. 4 AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt").Wenn eine Erledigung des Amtes der Landesregierung nicht als Bescheid, auch nicht als Mandatsbescheid, bezeichnet ist, sie auch nicht ihrem Aufbau nach als Bescheid gegliedert ist und keine Bezugnahme auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG sowie auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält und nicht einmal für die betreffende Landesregierung gefertigt ist, dann fehlt es an der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde (Paragraph 18, Absatz 4, AVG), sodass schon aus diesem Grund kein Bescheid im Rechtssinn vorliegt ("Nichtakt").

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100224.X01

Im RIS seit

17.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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