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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar vertritt der VwGH zu §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 StudFG 1992 die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen (dort das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit) bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. E 27. März 2006, 2005/10/0172; E 15. September 2003, 2003/10/0117). Diese Auffassung beruht aber auf Regelungen, wonach für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist (§ 7 Abs. 2 StudFG 1992), das Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 StudFG 1992), für die Anträge Formblätter zu verwenden (§ 39 Abs. 4 StudFG 1992), den Anträgen die erforderlichen Nachweise anzuschließen sind (§ 39 Abs. 6 StudFG 1992) und aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist (§ 41 Abs. 3 StudFG 1992). Im Zusammenhang mit § 92 UniversitätsG 2002 iVm § 2b StubeiV 2004 fehlt insbesondere eine der Bestimmung des § 41 Abs. 3 StudFG 1992 vergleichbare Regelung, aus der - im Zusammenhalt mit anderen Normen - abgeleitet werden könnte, später als der Antrag beigebrachte Nachweise wären unbeachtlich.Zwar vertritt der VwGH zu Paragraphen 7, Absatz 2, 11, Absatz eins, 39, Absatz eins, 41, Absatz 3, StudFG 1992 die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen (dort das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit) bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen ist vergleiche E 27. März 2006, 2005/10/0172; E 15. September 2003, 2003/10/0117). Diese Auffassung beruht aber auf Regelungen, wonach für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist (Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992), das Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (Paragraph 11, Absatz eins, StudFG 1992), für die Anträge Formblätter zu verwenden (Paragraph 39, Absatz 4, StudFG 1992), den Anträgen die erforderlichen Nachweise anzuschließen sind (Paragraph 39, Absatz 6, StudFG 1992) und aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist (Paragraph 41, Absatz 3, StudFG 1992). Im Zusammenhang mit Paragraph 92, UniversitätsG 2002 in Verbindung mit Paragraph 2 b, StubeiV 2004 fehlt insbesondere eine der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StudFG 1992 vergleichbare Regelung, aus der - im Zusammenhalt mit anderen Normen - abgeleitet werden könnte, später als der Antrag beigebrachte Nachweise wären unbeachtlich.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100061.X03Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015