RS Vwgh 2012/12/19 2012/10/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StubeiV 2004 §2b;
StudFG 1992 §11 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs1;
StudFG 1992 §39 Abs4;
StudFG 1992 §39 Abs6;
StudFG 1992 §41 Abs3;
StudFG 1992 §7 Abs2;
UniversitätsG 2002 §92;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StubeiV 2004 § 2b gültig von 30.06.2018 bis 30.06.2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 218/2019
  2. StubeiV 2004 § 2b gültig von 06.07.2010 bis 29.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 211/2010
  3. StubeiV 2004 § 2b gültig von 03.01.2009 bis 05.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Zwar vertritt der VwGH zu §§ 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 39 Abs. 1, 41 Abs. 3 StudFG 1992 die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen (dort das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit) bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen ist (vgl. E 27. März 2006, 2005/10/0172; E 15. September 2003, 2003/10/0117). Diese Auffassung beruht aber auf Regelungen, wonach für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist (§ 7 Abs. 2 StudFG 1992), das Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (§ 11 Abs. 1 StudFG 1992), für die Anträge Formblätter zu verwenden (§ 39 Abs. 4 StudFG 1992), den Anträgen die erforderlichen Nachweise anzuschließen sind (§ 39 Abs. 6 StudFG 1992) und aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist (§ 41 Abs. 3 StudFG 1992). Im Zusammenhang mit § 92 UniversitätsG 2002 iVm § 2b StubeiV 2004 fehlt insbesondere eine der Bestimmung des § 41 Abs. 3 StudFG 1992 vergleichbare Regelung, aus der - im Zusammenhalt mit anderen Normen - abgeleitet werden könnte, später als der Antrag beigebrachte Nachweise wären unbeachtlich.Zwar vertritt der VwGH zu Paragraphen 7, Absatz 2, 11, Absatz eins, 39, Absatz eins, 41, Absatz 3, StudFG 1992 die Auffassung, dass die Anspruchsvoraussetzungen (dort das Vorliegen sozialer Bedürftigkeit) bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu beurteilen ist vergleiche E 27. März 2006, 2005/10/0172; E 15. September 2003, 2003/10/0117). Diese Auffassung beruht aber auf Regelungen, wonach für die Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist (Paragraph 7, Absatz 2, StudFG 1992), das Einkommen grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist (Paragraph 11, Absatz eins, StudFG 1992), für die Anträge Formblätter zu verwenden (Paragraph 39, Absatz 4, StudFG 1992), den Anträgen die erforderlichen Nachweise anzuschließen sind (Paragraph 39, Absatz 6, StudFG 1992) und aufgrund des vorgelegten Formularantrages ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist (Paragraph 41, Absatz 3, StudFG 1992). Im Zusammenhang mit Paragraph 92, UniversitätsG 2002 in Verbindung mit Paragraph 2 b, StubeiV 2004 fehlt insbesondere eine der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, StudFG 1992 vergleichbare Regelung, aus der - im Zusammenhalt mit anderen Normen - abgeleitet werden könnte, später als der Antrag beigebrachte Nachweise wären unbeachtlich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012100061.X03

Im RIS seit

04.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten