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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Behörde schrieb in einem Verfahren betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung Auflagen hinsichtlich Werbeeinrichtungen vor und vertrat die Ansicht, diese Auflagen könnten gesondert angefochten werden. Diese Ansicht ist verfehlt, handelt es sich doch um mit dem Hauptinhalt des erstinstanzlichen Bescheides (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage) untrennbar verbundene Verbote. Werden derartige Nebenbestimmungen gesondert angefochten, so ist dennoch der gesamte Bescheid Berufungsgegenstand. Die Bfin - die sich nur gegen diese Auflagen gewendet hat und auch in der Beschwerde nicht behauptet, etwa durch andere Auflagen ungerechtfertigt belastet zu werden - wird jedoch nicht in Rechten verletzt. Die Behörde hat dadurch, dass sie die Anbringung der Werbetafeln - anders als die Behörde erster Instanz - nicht als Teil des Gebäudes gemäß §§ 6 und 29 Tir NatSchG 2005, sondern als Werbeeinrichtungen gemäß § 15 legcit beurteilt hat, den Rahmen der von ihr zu entscheidenden "Sache" nicht überschritten, bezog sich der verfahrenseinleitende Antrag doch jedenfalls auch auf die naturschutzrechtliche Bewilligung dieser Werbetafeln.Die Behörde schrieb in einem Verfahren betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung Auflagen hinsichtlich Werbeeinrichtungen vor und vertrat die Ansicht, diese Auflagen könnten gesondert angefochten werden. Diese Ansicht ist verfehlt, handelt es sich doch um mit dem Hauptinhalt des erstinstanzlichen Bescheides (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Anlage) untrennbar verbundene Verbote. Werden derartige Nebenbestimmungen gesondert angefochten, so ist dennoch der gesamte Bescheid Berufungsgegenstand. Die Bfin - die sich nur gegen diese Auflagen gewendet hat und auch in der Beschwerde nicht behauptet, etwa durch andere Auflagen ungerechtfertigt belastet zu werden - wird jedoch nicht in Rechten verletzt. Die Behörde hat dadurch, dass sie die Anbringung der Werbetafeln - anders als die Behörde erster Instanz - nicht als Teil des Gebäudes gemäß Paragraphen 6 und 29 Tir NatSchG 2005, sondern als Werbeeinrichtungen gemäß Paragraph 15, legcit beurteilt hat, den Rahmen der von ihr zu entscheidenden "Sache" nicht überschritten, bezog sich der verfahrenseinleitende Antrag doch jedenfalls auch auf die naturschutzrechtliche Bewilligung dieser Werbetafeln.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100001.X02Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017