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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Weder die - auftragsgemäße - Antragsverbesserung im Berufungsverfahren durch Nachbringung der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers (zur Zulässigkeit der Verbesserung von Anträgen im Berufungsverfahren vgl. E 1. April 2008, 2007/06/0281), noch der Umstand, dass die Erstbehörde den - unter die Nebenbestimmungen aufgenommenen - Entfernungsauftrag nicht begründet und keine Leistungsfrist gesetzt hat, kann zur Unzuständigkeit der belBeh führen.Weder die - auftragsgemäße - Antragsverbesserung im Berufungsverfahren durch Nachbringung der Unterschrift des zweiten Geschäftsführers (zur Zulässigkeit der Verbesserung von Anträgen im Berufungsverfahren vergleiche E 1. April 2008, 2007/06/0281), noch der Umstand, dass die Erstbehörde den - unter die Nebenbestimmungen aufgenommenen - Entfernungsauftrag nicht begründet und keine Leistungsfrist gesetzt hat, kann zur Unzuständigkeit der belBeh führen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Unterschrift Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012100001.X01Im RIS seit
04.02.2013Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017