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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/08/0295 B 21. Dezember 2012 2012/08/0291 B 19. Dezember 2012 2012/08/0286 B 19. Dezember 2012Rechtssatz
Gemäß § 4 Abs. 6 ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161) legt § 4 Abs. 6 ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ASVG schließt eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ASVG für dieselbe Tätigkeit eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 2000/08/0161) legt Paragraph 4, Absatz 6, ASVG nicht nur die Reihenfolge der Prüfung der Frage der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG fest, sondern macht diese Frage auch zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Diese Bestimmung verknüpft nämlich die Verfahrensgegenstände des Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu einer Rechtssache. Über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG ist somit in einem (umfassenden) Verfahren abzusprechen, und zwar mit der Konsequenz, dass beispielsweise bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, gilt, dass eine solche nach Absatz 4, ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080279.X01Im RIS seit
11.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013