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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0040 E 8. Mai 1990 RS 3Stammrechtssatz
Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein.Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des Paragraph 38, AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080212.X04Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014