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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser vom Arbeitsmarktservice der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insoweit als Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129).Bei Vorliegen eines rechtskräftigen, die Versicherungspflicht feststellenden Bescheides ist dieser vom Arbeitsmarktservice der Beurteilung zugrunde zu legen und das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für den gleichen Zeitraum schon deswegen zu verneinen. Der Bescheid über die Versicherungspflicht ist insoweit als Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG zu werten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 98/08/0129).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080212.X03Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014