RS Vwgh 2012/12/19 2012/08/0148

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §417a;
AVG §66 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0149

Rechtssatz

Die Verfahrensparteien haben zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungs- bzw. Einspruchsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0147), es besteht jedoch kein Recht der Partei darauf, dass die Sache an die erste Instanz verwiesen wird (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu § 66 AVG, E 347, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt auch für die im Verfahren nach dem ASVG mögliche Zurückverweisung nach § 417a ASVG.Die Verfahrensparteien haben zwar einen Rechtsanspruch darauf, dass die Berufungs- bzw. Einspruchsbehörde nur dann von der Ermächtigung zur Zurückverweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG Gebrauch macht, wenn auch die gesetzlich dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind vergleiche aus der ständigen hg. Rechtsprechung das Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0147), es besteht jedoch kein Recht der Partei darauf, dass die Sache an die erste Instanz verwiesen wird vergleiche die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), zu Paragraph 66, AVG, E 347, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt auch für die im Verfahren nach dem ASVG mögliche Zurückverweisung nach Paragraph 417 a, ASVG.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080148.X05

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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