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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0149Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0098 E 26. Jänner 2011 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach § 68 Abs 4 AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080148.X04Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013