RS Vwgh 2012/12/19 2012/08/0148

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0149

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0098 E 26. Jänner 2011 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach § 68 Abs 4 AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.Die Nichtigerklärung eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG setzt die formelle Rechtskräftigkeit des Bescheids voraus. Ein Bescheid scheidet durch bloßen Zeitablauf einer Befristung nicht aus dem Rechtsbestand aus, sondern kann weiterhin Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere ergibt sich aus einem Bewilligungsbescheid die Rechtmäßigkeit der im vergangenen Zeitraum ausgeübten Bewilligung; dieser Umstand kann aber auch später von Bedeutung sein.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080148.X04

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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