RS Vwgh 2012/12/19 2012/08/0148

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42 Abs2;
ASVG §42 Abs3;
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0149

Rechtssatz

Für die Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist nicht Voraussetzung, dass sich der Versicherungsträger zuvor gemäß § 42 Abs. 2 ASVG der Bezirksverwaltungsbehörde bedient hat, um die auskunftspflichtigen Personen bzw. Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu verhalten. § 42 Abs. 3 ASVG stellt vielmehr einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen.Für die Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist nicht Voraussetzung, dass sich der Versicherungsträger zuvor gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG der Bezirksverwaltungsbehörde bedient hat, um die auskunftspflichtigen Personen bzw. Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu verhalten. Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt vielmehr einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012080148.X01

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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