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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §42 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/08/0149Rechtssatz
Für die Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist nicht Voraussetzung, dass sich der Versicherungsträger zuvor gemäß § 42 Abs. 2 ASVG der Bezirksverwaltungsbehörde bedient hat, um die auskunftspflichtigen Personen bzw. Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu verhalten. § 42 Abs. 3 ASVG stellt vielmehr einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen.Für die Vornahme einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG ist nicht Voraussetzung, dass sich der Versicherungsträger zuvor gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG der Bezirksverwaltungsbehörde bedient hat, um die auskunftspflichtigen Personen bzw. Stellen zur Erfüllung ihrer Auskunftspflicht zu verhalten. Paragraph 42, Absatz 3, ASVG stellt vielmehr einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080148.X01Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013