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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GO VwGH 1965 Art14 Abs6;Rechtssatz
Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtmittel (mag es nun als Einspruch, Berufung oder Revision bezeichnet werden) im Gesetz nicht vorgesehen. Derartige Begehren wie auch Anträge auf "Berichtigung" eines Erkenntnisses oder Beschlusses bzw., wie vorliegend, eine "Wahrungsbeschwerde" sind dann, wenn weder die Voraussetzungen der §§ 45 und 46 VwGG betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 VwGG und des Art. 14 Abs. 6 der GO VwGH 1965 (betreffend die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehler oder anderer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten) gegeben sind, im Grund des § 62 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B vom 17. November 1994, 94/06/0224).Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Rechtmittel (mag es nun als Einspruch, Berufung oder Revision bezeichnet werden) im Gesetz nicht vorgesehen. Derartige Begehren wie auch Anträge auf "Berichtigung" eines Erkenntnisses oder Beschlusses bzw., wie vorliegend, eine "Wahrungsbeschwerde" sind dann, wenn weder die Voraussetzungen der Paragraphen 45 und 46 VwGG betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 7, VwGG und des Artikel 14, Absatz 6, der GO VwGH 1965 (betreffend die Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehler oder anderer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten) gegeben sind, im Grund des Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B vom 17. November 1994, 94/06/0224).
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060218.X01Im RIS seit
06.03.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013