Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0144Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/06/0106 E 24. August 2011 RS 1Stammrechtssatz
Geht man, dem Beschwerdevorbringen folgend, davon aus, dass der Bf Fristen versäumt hat und die Fristversäumung durch Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, vermag dies daran nichts zu ändern, dass die Fristversäumnis solange vorliegt, als die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde. Ein gesetzliches Hindernis, über die Berufung vor der Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zu entscheiden, besteht nicht (Hinweis E vom 27. April 2004, 2004/21/0014, und das E eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, 85/02/0251, Slg. 12.275/A). Damit kann dahingestellt bleiben, ob es einen Wiedereinsetzungsantrag gibt, wie der Bf behauptet, oder nicht. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt allerdings der auf eine Versäumung der Frist beruhende Bescheid außer Kraft (Hinweis B vom 17. November 2007, Zl. 2008/23/1063).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060143.X04Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013