RS Vwgh 2012/12/19 2012/06/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
VVG §2;
VVG §4;
VVG §5;
VVG §7;
  1. VVG § 5 heute
  2. VVG § 5 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2020
  3. VVG § 5 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  4. VVG § 5 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VVG § 5 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VVG § 5 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VVG § 5 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VVG § 7 heute
  2. VVG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995
  4. VVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0144

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, 90/07/0173, vom 23. Februar 1996, 95/02/0311, und auch vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031). Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Räumung des Lokales war im Beschwerdefall ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des § 7 VVG (siehe dazu das bereits genannte E 90/07/0173 - Verschließen und Plombieren von Betriebseinrichtungen zur Durchsetzung eines wasserpolizeilichen Auftrages). Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Betrieb des Wettlokales ungeachtet des baupolizeilichen Auftrages, somit verboten und daher rechtswidrig fortgesetzt wurde, und auch keine Bereitschaft der Bfin erkennbar war, dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen, vielmehr das Bestreben, die verbotene Tätigkeit fortzusetzen, war die verfügte Räumung des Geschäftslokales ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand gemäß dem Titelbescheid herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Tätigkeit wirksam und effektiv zu unterbinden.Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt", nach Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des Paragraph 7, VVG nicht aus (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, 90/07/0173, vom 23. Februar 1996, 95/02/0311, und auch vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031). Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Räumung des Lokales war im Beschwerdefall ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG (siehe dazu das bereits genannte E 90/07/0173 - Verschließen und Plombieren von Betriebseinrichtungen zur Durchsetzung eines wasserpolizeilichen Auftrages). Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Betrieb des Wettlokales ungeachtet des baupolizeilichen Auftrages, somit verboten und daher rechtswidrig fortgesetzt wurde, und auch keine Bereitschaft der Bfin erkennbar war, dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen, vielmehr das Bestreben, die verbotene Tätigkeit fortzusetzen, war die verfügte Räumung des Geschäftslokales ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand gemäß dem Titelbescheid herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Tätigkeit wirksam und effektiv zu unterbinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060143.X03

Im RIS seit

10.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten