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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0144Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt", nach § 5 VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des § 7 VVG nicht aus (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, 90/07/0173, vom 23. Februar 1996, 95/02/0311, und auch vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031). Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Räumung des Lokales war im Beschwerdefall ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des § 7 VVG (siehe dazu das bereits genannte E 90/07/0173 - Verschließen und Plombieren von Betriebseinrichtungen zur Durchsetzung eines wasserpolizeilichen Auftrages). Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Betrieb des Wettlokales ungeachtet des baupolizeilichen Auftrages, somit verboten und daher rechtswidrig fortgesetzt wurde, und auch keine Bereitschaft der Bfin erkennbar war, dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen, vielmehr das Bestreben, die verbotene Tätigkeit fortzusetzen, war die verfügte Räumung des Geschäftslokales ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand gemäß dem Titelbescheid herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Tätigkeit wirksam und effektiv zu unterbinden.Es trifft zwar zu, dass die "Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt", nach Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist, dies schließt aber die Anwendung des Paragraph 7, VVG nicht aus (Hinweis Erkenntnisse vom 22. Oktober 1991, 90/07/0173, vom 23. Februar 1996, 95/02/0311, und auch vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031). Die mit Vollstreckungsverfügung angeordnete Räumung des Lokales war im Beschwerdefall ein zulässiges Zwangsmittel im Sinne des Paragraph 7, VVG (siehe dazu das bereits genannte E 90/07/0173 - Verschließen und Plombieren von Betriebseinrichtungen zur Durchsetzung eines wasserpolizeilichen Auftrages). Bedenkt man die Umstände des Beschwerdefalles, wonach der Betrieb des Wettlokales ungeachtet des baupolizeilichen Auftrages, somit verboten und daher rechtswidrig fortgesetzt wurde, und auch keine Bereitschaft der Bfin erkennbar war, dem baupolizeilichen Auftrag nachzukommen, vielmehr das Bestreben, die verbotene Tätigkeit fortzusetzen, war die verfügte Räumung des Geschäftslokales ein geeignetes Mittel, den gesetzmäßigen Zustand gemäß dem Titelbescheid herzustellen und die Fortsetzung der verbotenen, rechtswidrigen Tätigkeit wirksam und effektiv zu unterbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060143.X03Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013