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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0144Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen (Hinweis E vom 27. Juni 1991, 91/06/0035, und vom 27. Mai 2008, 2007/05/0037). Eine gesetzliche Bestimmung, dass die Zwangsvollstreckung nicht fortgesetzt werden dürfe, ehe über die Anträge (Antrag auf Aufschub der Vollstreckung, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre, gibt es nicht; eine solche Rechtsfolge ist auch nicht aus § 10 VVG abzuleiten.Die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen (Hinweis E vom 27. Juni 1991, 91/06/0035, und vom 27. Mai 2008, 2007/05/0037). Eine gesetzliche Bestimmung, dass die Zwangsvollstreckung nicht fortgesetzt werden dürfe, ehe über die Anträge (Antrag auf Aufschub der Vollstreckung, auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, auf Aussetzung des Verfahrens und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung) des Beschwerdeführers abgesprochen worden wäre, gibt es nicht; eine solche Rechtsfolge ist auch nicht aus Paragraph 10, VVG abzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060143.X02Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013