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L01508 Bezirk VorarlbergNorm
AVG §18 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/06/0144Rechtssatz
Die gewählte Form der Unterfertigung "Für den Bezirkshauptmann - im Auftrag" ist unbedenklich, dem Beisatz "im Auftrag" kommt jedenfalls keine Bedeutung in dem Sinn zu, dass es sich dabei um einen "Nicht-Bescheid" handelte oder, dass dieser Beisatz einen wesentlichen Verfahrensmangel begründete.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Unterschrift Genehmigungsbefugnis UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060143.X01Im RIS seit
10.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013