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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht die Ungültigkeit der Enteignungsanträge geltend, weil diese von unzuständigen Beamten unterfertigt worden seien. Es ist der Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie im Hinblick auf die von einem hiezu befugten Organwalter einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung der Stadtgemeinde Salzburg in diesem Enteignungsverfahren das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG verneint hat.Der Beschwerdeführer macht die Ungültigkeit der Enteignungsanträge geltend, weil diese von unzuständigen Beamten unterfertigt worden seien. Es ist der Behörde aber nicht entgegen zu treten, wenn sie im Hinblick auf die von einem hiezu befugten Organwalter einem Rechtsanwalt erteilte Bevollmächtigung zur Vertretung der Stadtgemeinde Salzburg in diesem Enteignungsverfahren das Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG verneint hat.
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060141.X02Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013