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L85005 Straßen SalzburgNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Wurde die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation (hinsichtlich bestimmter Spruchpunkte) zurückgewiesen, ist der Bf mangels Parteistellung (bezogen auf diese Spruchpunkte) im zu Grunde liegenden Verfahren nicht berechtigt, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060141.X01Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013