RS Vwgh 2012/12/19 2012/06/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37162 Kanalabgabe Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L82302 Abwasser Kanalisation Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauvorschriftenV Krnt 1969 §32;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §13 ;
GdKanalisationsG Krnt 1999 §4;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §10;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §3 Abs1;
KanalisationsabgabeG Krnt 1970 §4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/06/0214 E 19. Dezember 2012

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass ein Kanalanschlussbescheid aus dem Jahre 1971 vor dem Hintergrund der ihn tragenden Rechtsvorschriften, auch die auf den Dachflächen des dort genannten Gebäudes anfallenden Niederschlagswässer umfasste. Gegenteiliges wäre nur anzunehmen gewesen, wenn diese Niederschlagswässer ausdrücklich ausgenommen worden wären, was aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich eines späteren Anschlussauftrages gemäß § 4 Krnt GdKanalisationsG 1999 liegt daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor.Ausführungen dazu, dass ein Kanalanschlussbescheid aus dem Jahre 1971 vor dem Hintergrund der ihn tragenden Rechtsvorschriften, auch die auf den Dachflächen des dort genannten Gebäudes anfallenden Niederschlagswässer umfasste. Gegenteiliges wäre nur anzunehmen gewesen, wenn diese Niederschlagswässer ausdrücklich ausgenommen worden wären, was aber nicht der Fall ist. Hinsichtlich eines späteren Anschlussauftrages gemäß Paragraph 4, Krnt GdKanalisationsG 1999 liegt daher das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vor.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060122.X01

Im RIS seit

04.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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