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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Anders als § 63 Abs. 3 AVG für Berufungen verlangt § 57 Abs. 2 AVG zwar keinen "begründeten Antrag", zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß Abs. 3 leg. cit. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zu führen hat (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0053=VwSlg 16776/A), aus der Anfechtungserklärung muss jedoch erkennbar sein, dass die Erhebung einer Vorstellung beabsichtigt ist und gegen welchen Bescheid sich die Vorstellung richtet. Das bedeutet, dass auch eine Vorstellung nach § 57 AVG durch die Anfechtungserklärung den Überprüfungsrahmen der Behörde begrenzt. Wird daher im Falle trennbarer Spruchteile der Mandatsbescheid nicht zur Gänze sondern nur zum Teil angefochten, werden die nicht angefochtenen Spruchteile rechtskräftig (Hinweis E vom 27. Juni 2001, 99/09/0194, m.w.N., zur Berufungserklärung gemäß § 63 Abs. 3 AVG).Anders als Paragraph 63, Absatz 3, AVG für Berufungen verlangt Paragraph 57, Absatz 2, AVG zwar keinen "begründeten Antrag", zumal die Erhebung der Vorstellung gemäß Absatz 3, leg. cit. zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zu führen hat (Hinweis E vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0053=VwSlg 16776/A), aus der Anfechtungserklärung muss jedoch erkennbar sein, dass die Erhebung einer Vorstellung beabsichtigt ist und gegen welchen Bescheid sich die Vorstellung richtet. Das bedeutet, dass auch eine Vorstellung nach Paragraph 57, AVG durch die Anfechtungserklärung den Überprüfungsrahmen der Behörde begrenzt. Wird daher im Falle trennbarer Spruchteile der Mandatsbescheid nicht zur Gänze sondern nur zum Teil angefochten, werden die nicht angefochtenen Spruchteile rechtskräftig (Hinweis E vom 27. Juni 2001, 99/09/0194, m.w.N., zur Berufungserklärung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060108.X01Im RIS seit
24.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015