RS Vwgh 2012/12/19 2012/06/0055

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BauO Tir 2011 §29 Abs1;
BauO Tir 2011 §29;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, über den in bindender Weise durch eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren abgesprochen wird, ist der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das jeweils antragsgegenständliche Projekt; die Bewilligung dieses Projektes erfolgt grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage. Die Behörde vertrat daher zu Unrecht die Auffassung, dass über die Frage des vermuteten Vorliegens einer Baubewilligung des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses iSd § 29 Abs. 1 Tir BauO 2011 bereits im Bewilligungsverfahren bindend abgesprochen wurde. Gleiches gilt im Übrigen für den rechtskräftig erteilten Beseitigungsauftrag. In diesem Verfahren war die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes lediglich Vorfrage, daher entfaltet auch dieser Bescheid hinsichtlich der Lösung dieser Frage als Hauptfrage im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0174, mwN). Nur auf Grund ergänzender Ermittlungen dazu kann die Frage beantwortet werden, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Auch wenn im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Gartenhauses und der sonstigen Umstände - Verlust bzw. Vernichtung der Akten während der Zeit des Nationalsozialismus und der Jahre danach - davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob ein Grund zur Annahme bestand, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, über den in bindender Weise durch eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren abgesprochen wird, ist der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das jeweils antragsgegenständliche Projekt; die Bewilligung dieses Projektes erfolgt grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage. Die Behörde vertrat daher zu Unrecht die Auffassung, dass über die Frage des vermuteten Vorliegens einer Baubewilligung des verfahrensgegenständlichen Gartenhauses iSd Paragraph 29, Absatz eins, Tir BauO 2011 bereits im Bewilligungsverfahren bindend abgesprochen wurde. Gleiches gilt im Übrigen für den rechtskräftig erteilten Beseitigungsauftrag. In diesem Verfahren war die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes lediglich Vorfrage, daher entfaltet auch dieser Bescheid hinsichtlich der Lösung dieser Frage als Hauptfrage im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung (Hinweis E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0174, mwN). Nur auf Grund ergänzender Ermittlungen dazu kann die Frage beantwortet werden, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Auch wenn im vorliegenden Fall aufgrund des Alters des Gartenhauses und der sonstigen Umstände - Verlust bzw. Vernichtung der Akten während der Zeit des Nationalsozialismus und der Jahre danach - davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, ist zu prüfen, ob ein Grund zur Annahme bestand, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060055.X01

Im RIS seit

21.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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