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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Soweit vorgebracht wird, dass mit einer Auflage in der Benützungsbewilligung die entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Auflagen bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle sind, die sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass mit ihr auch bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt werden sollen, insofern eine Baubewilligung vorliegt. Dies kann aber im Fall einer bloßen Auflage nicht angenommen werden, da diese, wie gesagt, nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, und somit bereits von vornherein keine Bewilligung beinhalten kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060047.X03Im RIS seit
28.01.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013