RS Vwgh 2012/12/19 2012/06/0047

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Veröffentlicht am 19.12.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
L82706 Mineralölordnung Ölfeuerung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
ÖlfeuerungsG Stmk 1973 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit vorgebracht wird, dass mit einer Auflage in der Benützungsbewilligung die entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass Auflagen bereits ihrer Rechtsnatur nach bedingte Polizeibefehle sind, die sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechtes in unbedingte wandeln. Zwar trifft es zu, dass dann, wenn eine Benützungsbewilligung erkennen lässt, dass mit ihr auch bewilligungspflichtige Projektänderungen bewilligt werden sollen, insofern eine Baubewilligung vorliegt. Dies kann aber im Fall einer bloßen Auflage nicht angenommen werden, da diese, wie gesagt, nur einen bedingten Polizeibefehl darstellt, und somit bereits von vornherein keine Bewilligung beinhalten kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012060047.X03

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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