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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2011 §29 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tir BauO (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0070) darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0148, zur Bauordnung für Wien, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0007, zum Stmk BauG). Gleiches muss auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 gelten, weil gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der vermuteten Baubewilligung dem Bestehen oder Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Das Feststellungsverfahren nach § 29 Tir BauO 2011 verfolgt somit im hier relevanten Zusammenhang den gleichen Zweck wie das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Tir BauO (Hinweis E vom 23. November 2010, 2008/06/0070) darf im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ein Bauauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (Hinweis E vom 13. Dezember 2011, 2010/05/0148, zur Bauordnung für Wien, und E vom 23. September 2010, 2010/06/0007, zum Stmk BauG). Gleiches muss auch im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 gelten, weil gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung die Feststellung des Vorliegens oder Fehlens der vermuteten Baubewilligung dem Bestehen oder Fehlen der Baubewilligung gleichzuhalten ist. Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 29, Tir BauO 2011 verfolgt somit im hier relevanten Zusammenhang den gleichen Zweck wie das (nachträgliche) Baubewilligungsverfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012060032.X01Im RIS seit
22.01.2013Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013