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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er dürfe sich "als emeritierter Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertreten", besteht keine gesetzliche Grundlage. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. Der Rechtsanwalt hat somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, mwN; und vom 25. März 2010, Zl. 2008/04/0240). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Mängelbehebungsfrist den von ihm selbst verfassten Beschwerdeschriftsatz lediglich mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen (lassen) und derart wieder vorgelegt. Dem Erfordernis, dass die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist damit nicht entsprochen.Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er dürfe sich "als emeritierter Rechtsanwalt in eigener Sache selbst vertreten", besteht keine gesetzliche Grundlage. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch ihn verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwaltes vorgelegt wird. Der Rechtsanwalt hat somit immer einen von ihm verfassten eigenen, von der wieder beizubringenden, von der beschwerdeführenden Partei selbst verfassten Beschwerde unterschiedlichen Beschwerdeschriftsatz vorzulegen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 30. April 2009, Zl. 2009/05/0049, mwN; und vom 25. März 2010, Zl. 2008/04/0240). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer innerhalb der Mängelbehebungsfrist den von ihm selbst verfassten Beschwerdeschriftsatz lediglich mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen (lassen) und derart wieder vorgelegt. Dem Erfordernis, dass die Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt erfolgt, ist damit nicht entsprochen.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012010114.X01Im RIS seit
15.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013