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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASGG §49a;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines anlässlich der Nachzahlung von Bezügen gemäß § 6 GehG 1956 gestellten Antrages auf Zahlung von Verzugszinsen ist mangels Rechtsgrundlage für ein Zinsbegehren zutreffend. Eine Berufung auf § 49a ASGG bzw. § 94 Abs. 8 der Wr DO 1994 idF LGBl. Nr. 2/2010, versagt, weil diese Rechtsnormen auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund keine Anwendung finden.Die Zurückweisung eines anlässlich der Nachzahlung von Bezügen gemäß Paragraph 6, GehG 1956 gestellten Antrages auf Zahlung von Verzugszinsen ist mangels Rechtsgrundlage für ein Zinsbegehren zutreffend. Eine Berufung auf Paragraph 49 a, ASGG bzw. Paragraph 94, Absatz 8, der Wr DO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2010,, versagt, weil diese Rechtsnormen auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund keine Anwendung finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120143.X03Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015