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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §6 Abs2;Rechtssatz
Als Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. des in der Folge ergangenen Freispruches wird die mit der ursprünglichen Verurteilung verbundene Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 27 Abs. 1 StGB rückwirkend beseitigt. Einem Nachzahlungsanspruch steht § 6 Abs. 2 GehG 1956 daher nicht entgegen. Der Beamte ist daher nicht auf § 6 Abs. 6 GehG 1956 als Grundlage für die von ihm geltend gemachten Bezugsansprüche angewiesen.Als Folge der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bzw. des in der Folge ergangenen Freispruches wird die mit der ursprünglichen Verurteilung verbundene Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB rückwirkend beseitigt. Einem Nachzahlungsanspruch steht Paragraph 6, Absatz 2, GehG 1956 daher nicht entgegen. Der Beamte ist daher nicht auf Paragraph 6, Absatz 6, GehG 1956 als Grundlage für die von ihm geltend gemachten Bezugsansprüche angewiesen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011120143.X02Im RIS seit
29.01.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015