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41/02 AsylrechtNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0370Rechtssatz
Aus der von der Beschwerdeführerin (der Arbeitslosen) im Verwaltungsverfahren behaupteten Duldung nach § 46a FPG resultiert kein Aufenthaltsrecht, das die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG (idF BGBl. I Nr. 120/2009) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat (vgl. die Erläuterungen AB 388 BlgNR 24. GP, 1). (Hier: Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld; weiters Widerruf des Bezugs von Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum und Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes; die Beschwerdeführerin könne keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich vorweisen; sie stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.)Aus der von der Beschwerdeführerin (der Arbeitslosen) im Verwaltungsverfahren behaupteten Duldung nach Paragraph 46 a, FPG resultiert kein Aufenthaltsrecht, das die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigen würde. Diese Duldung ermöglicht gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,) lediglich unter der Voraussetzung eine Beschäftigungsbewilligung, dass dieser Ausländer zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt hat vergleiche die Erläuterungen Ausschussbericht 388 BlgNR 24. GP, 1). (Hier: Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld; weiters Widerruf des Bezugs von Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum und Berichtigung der Bemessung des Arbeitslosengeldes; die Beschwerdeführerin könne keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich vorweisen; sie stehe daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080369.X05Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013