RS Vwgh 2012/12/19 2011/08/0369

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;
AVG §38;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0370

Rechtssatz

Wenn auch im Hinblick auf die Tatbestandswirkung (und Bindung) die Behörde des Arbeitsmarktservice nicht zu überprüfen hat, ob Umstände vorliegen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen, ob also das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen wurde, so ist aber - wenn dies von der Partei substantiiert bestritten wird - zu prüfen, ob ein entsprechender Bescheid vorliegt, insbesondere also, ob der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, durch wirksame Zustellung erlassen und sodann rechtskräftig wurde (vgl. - zur Frage eines Einkommensteuerbescheides - das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210).Wenn auch im Hinblick auf die Tatbestandswirkung (und Bindung) die Behörde des Arbeitsmarktservice nicht zu überprüfen hat, ob Umstände vorliegen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen, ob also das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen wurde, so ist aber - wenn dies von der Partei substantiiert bestritten wird - zu prüfen, ob ein entsprechender Bescheid vorliegt, insbesondere also, ob der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, durch wirksame Zustellung erlassen und sodann rechtskräftig wurde vergleiche - zur Frage eines Einkommensteuerbescheides - das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080369.X03

Im RIS seit

30.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten