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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/08/0370Rechtssatz
Wenn auch im Hinblick auf die Tatbestandswirkung (und Bindung) die Behörde des Arbeitsmarktservice nicht zu überprüfen hat, ob Umstände vorliegen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen, ob also das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen wurde, so ist aber - wenn dies von der Partei substantiiert bestritten wird - zu prüfen, ob ein entsprechender Bescheid vorliegt, insbesondere also, ob der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, durch wirksame Zustellung erlassen und sodann rechtskräftig wurde (vgl. - zur Frage eines Einkommensteuerbescheides - das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210).Wenn auch im Hinblick auf die Tatbestandswirkung (und Bindung) die Behörde des Arbeitsmarktservice nicht zu überprüfen hat, ob Umstände vorliegen, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes begründen, ob also das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen wurde, so ist aber - wenn dies von der Partei substantiiert bestritten wird - zu prüfen, ob ein entsprechender Bescheid vorliegt, insbesondere also, ob der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot ausgesprochen wurde, durch wirksame Zustellung erlassen und sodann rechtskräftig wurde vergleiche - zur Frage eines Einkommensteuerbescheides - das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0210).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080369.X03Im RIS seit
30.01.2013Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013