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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ASVG §111;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG (nach der zeitraumbezogen hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Änderung des § 58 Abs. 5 ASVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010) nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0190, mwN). Ohne Belang ist es, ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Organe in Anspruch genommen werden können bzw. in Anspruch genommen wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0099).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (nach der zeitraumbezogen hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Änderung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/08/0190, mwN). Ohne Belang ist es, ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Organe in Anspruch genommen werden können bzw. in Anspruch genommen wurden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1996, Zl. 96/08/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080107.X01Im RIS seit
05.02.2013Zuletzt aktualisiert am
16.02.2016